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Soziales Europa
e.V.
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Verein zur Förderung
der sozialen Gerechtigkeit und Völkerverständigung |
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| Soziales Europa wurde am 29. August 1998 in Kassel von Aktivisten des Netzwerks Euromarsch gegründet. Dieses Netzwerk organisierte im Jahr davor die ersten Europäischen Märsche gegen Erwerbslosigkeit, ungeschützte Beschäftigung und Ausgrenzung. Soziales Europa ist aber mehr als nur ein Förderer der Märsche. Mit finanzieller Hilfe von Stiftungen und Spenden unterstützten wir bisher folgende Projekte und Veranstaltungen: Satzung§ 1 Name und
Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Soziales Europa e. V. - Verein zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit und Völkerverständigung (2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster/Westfalen. (3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster einzutragen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein fördert die Selbsthilfe von Erwerbslosen, Wohnungslosen und anderen vom Erwerbsleben diskriminierten oder ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen. (2) Der Verein fördert die Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen Integration; er fördert die europäische Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und die Völkerverständigung. (3) Die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke erfolgt durch: a) Förderung von Projekten sozialer Vernetzung in Europa, b) Zusammenarbeit mit sozialen Initiativen und Organisationen in Europa, c) Durchführung von Veranstaltungen des Austausches und der Begegnung, d) Beteiligung an Projekten der Europäischen Union, z. B. in den Bereichen Jugend, Integration, Beschäftigung, Armut und weiteren sozialen Fragen, e) Zusammenarbeit mit Jugendgruppen und -verbänden, Schulen u. Einrichtungen, f) Öffentlichkeitsarbeit im In- und Ausland (4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und ungebunden. Eine direkte Einflussnahme auf die politische Willensbildung ist ihm untersagt. Der Verein verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der 51-68 der Abgabenordnung. Er verfolgt seine gemeinnützigen Zwecke ausschließlich und unmittelbar. § 3 Mittelverwendung (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen. (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag abschließend. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Der Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Ist ein Mitglied mehr als 3 Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand, wird es aus der Mitgliederliste gestrichen. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. er den Ausschluss entscheidet der Vorstand vorläufig; die folgende Mitgliederversammlung muss die Entscheidung bestätigen oder aufheben. § 6 Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. § 7 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. (2) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. (3) Der Verein muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. (4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: 1. Wahl des Vorstands 2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Vereinsabrechnung 3. Entlastung des Vorstands 4. Festsetzung von Beiträgen 5. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern 6. Satzungsänderungen 7. Auflösung des Vereins (5) Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll erstellt, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. (6) Der Vorstand lädt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Der Einladung wird eine vorläufige Tagesordnung beigefügt. (7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfühig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. (8) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen können nur zugelassen werden, wenn Sie spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich als Antrag eingereicht wurden. § 9 Vorstand (1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen Vorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in und eine/n Kassierer/in. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in, der/die nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Er/sie legt das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung und dem Vorstand vor. (2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und trifft alle Entscheidungen zwischen den Mitgliederversammlungen. (4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. (5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ein Beschlussprotokoll ist anzufertigen, das von zwei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet werden muss. § 10 Auflösung des Vereins (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. (2) Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, fällt das Vermögen an die gemeinützige Stiftung Menschenwürde und Arbeitswelt, Biesalskistraße 21, 14169 Berlin. Beschlossen in dieser Fassung auf der Mitgliederversammlung am 23. April 2006 in Hannover. |
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